Satzung

1. Name und Zweck

§ 1
Der Verein führt den Namen „Förderverein des Eduard-von-Winterstein-Theaters e.V.“ und hat seinen Sitz in Annaberg-Buchholz, Buchholzer Straße 67 (Eduard-von-Winterstein-Theater).

Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Chemnitz unter der Registernummer VR 4315 eingetragen.

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst und Kultur.

Die Ziele und die Vereinszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:

  • die Erhaltung und Förderung des Eduard-von-Winterstein-Theaters,
  • die ideelle und materielle Unterstützung des Eduard-von-Winterstein-Theaters als Beitrag zum höchstmöglichen Niveau der Inszenierungen und Konzerte.

Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Mitgliedschaft

 § 3
Mitglieder des Vereins können Privatpersonen, juristische Personen, Personenvereinigungen, Institutionen und Stiftungen werden. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand.

§ 4
Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag nach der Beitragsordnung. Die Beitragsordnung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

§ 5
Die Mitgliedschaft endet durch:

  • Tod,
  • Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen,
  • Austritt oder
  • Ausschluss.

Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Ende eines jeden Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

Bei Zahlungsverzug über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren erfolgt der Ausschluss auf Antrag des Vorstandes zur nächstfolgenden Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 6
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt. Eine Vertretung ist nur bei juristischen Personen zulässig.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgelegten Beiträge zu entrichten und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu erfüllen.

Sollte das Mitglied gegen die Zahlungspflicht verstoßen, ist der Vorstand berechtigt, dieses Mitglied von der Mitgliederversammlung auszuschließen. Dies entfällt bei sofortiger und vollständiger Nachzahlung der säumigen Beiträge.

§ 7
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

§ 8
Die Mitgliederversammlung mit Wahlhandlung findet alle drei Jahre statt. Zu ihr wird mindestens 14 Tage vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen. Bei korrekter Einladung ist die Mitgliederversammlung beschlussfähig.

Verlangen mindestens 10 % der Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung, so ist diese vom Vorsitzenden innerhalb von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

  • Entgegennahme des Geschäftsberichts,
  • Wahl/Abwahl des Vorstandes oder einzelner Mitglieder,
  • Beschlussfassung zu Anträgen,
  • Beschluss der Beitragsordnung,
  • Änderung der Satzung,
  • Auflösung des Vereins.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Für eine Satzungsänderung ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich, wobei mehr als 20 % der Gesamtmitglieder anwesend sein müssen. Der Vorsitzende kann für den Fall, dass die Mitgliederversammlung beschlussunfähig ist, eine unmittelbar im Anschluss an die ordentliche Sitzung stattfindende außerordentliche Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. In dieser ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Das gilt auch für den Fall, dass während der ordentlichen Sitzung die Beschlussunfähigkeit festgestellt wird. Auf die Zulässigkeit der Einberufung einer außerordentlichen Sitzung ist in der Einladung zur ordentlichen Sitzung hinzuweisen.

Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer oder von einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.

§ 9
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine besondere, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufende außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit beschlossen werden, wobei 50 % aller Mitglieder anwesend sein müssen.

§ 10
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter, einem Schatzmeister, einem Schriftführer und weiteren Mitgliedern. Nach Möglichkeit soll ein Vertreter des Kulturraumes Erzgebirge, als Träger des Theaters, Mitglied des Vorstandes sein. Die Amtsverteilung erfolgt nach der Wahl des Vorstandes in einer konstituierenden Sitzung.

Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch den Vorsitzenden oder durch seinen Stellvertreter vertreten (§ 26 BGB).

Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Die Wahl des Vorstandes erfolgt im Block.

Nach der bestätigten Wahl durch den Wahlleiter erfolgt die Verteilung der Ämter in einer konstituierenden Sitzung. Das Ergebnis der Beratung ist noch in der stattfindenden Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 11
Der Vorstand tagt nach Bedarf und kann von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit, wobei mehr als 50 % der Vorstandsmitglieder anwesend sein müssen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 12
Alle Vereinsmittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus den Vereinsmitteln.

Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Kein Mitglied hat bei Ausscheiden aus dem Verein Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Eduard-von-Winterstein-Theater, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 13
Diese Satzung tritt durch den Beschluss der Mitgliederversammlung in Kraft.

Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 5. März 2019.